AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde
SKYREISEN den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder telefonisch erfolgen. Sie erfolgt durch
den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der
Reisevertrag kommt mit der Annahme durch SKYREISEN
zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird von
SKY-REISEN dem Kunden die Reisebestätigung
ausgehändigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung des Kunden
ab, was vom Kunden zu prüfen ist, so ist SKYREISEN
für die Dauer von zehn Tagen an das neue
Angebot gebunden. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

a) Mit Erhalt der Reisebestätigung und
Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von
§ 651 k Abs. 3 BGB wird eine Anzahlung in Höhe
von zehn Prozent des Reisepreises (höchstens
jedoch 260 €) pro Person fällig. Die Anzahlung ist
spätestens 7 Tage nach Erhalt der Reisebestätigung
in bar. per Scheck oder durch Überweisung
fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis
angerechnet. Mit der Anzahlung sind eventuelle
Prämienbeträge für zusätzlich abgeschlossene
Rücktrittskosten- oder sonstige Versicherungen
vollständig zu zahlen.
b) Die Restzahlung wird, wenn nichts anderes
vereinbart wurde, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt
gegen Zusendung der Reiseunterlagen fällig.
Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten
Reisetermin nicht vollständig bezahlt, wird
SKYREISEN von der Leistungspflicht frei und kann
vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten
verlangen. Bei Gruppenreisen wird sie fällig, wenn
die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c)
genannten Gründen abgesagt werden kann.

3. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind
ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im
Prospekt von SKYREISEN sowie die hierauf
Bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung verbindlich. Die in dem Prospekt
enthaltenen Angaben sind für SKYREISEN
bindend. SKYREISEN behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistung erweitern oder verändern,
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SKYREISEN.
Hotel-, Orts- und Landesprospekte und
sonstige nicht von SKYREISEN verfasste
Beschreibungen haben nur einen unverbindlichen
Informationscharakter, wobei deren Inhalt weder
von SKYREISEN gewährleistet wird noch geprüft
ist.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und nicht von SKYREISEN wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. SKYREISEN ist verpflichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen oder -
abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und
dem Kunden gegebenenfalls eine kosten-lose
Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anzubieten.
SKYREISEN behält sich vor, die ausgeschriebenen
und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen. wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im
Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat SKYREISEN den Reisenden sofort, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, darüber zu
informieren. Preiserhöhungen danach sind nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder
im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei
vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn SKYREISEN in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Nach der Erklärung über
Reisepreiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
durch SKYREISEN muss der Kunde diese Rechte
unverzüglich geltend machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der
schriftlichen Rücktrittserklärung bei SKYREISEN. Tritt
der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne
vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an,
so kann SKYREISEN angemessenen Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und/oder Aufwendungen
verlangen. Dies gilt ausdrücklich auch für
einen Rücktritt vor Erhalt der Buchungsbestätigung.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. SKYREISEN kann diesen Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren. bis 60. Tag: 25 % des Reisepreises bis
30. Tag 50% des Reisepreises ab den 29. Tag: 100 % des Reisepreises ,
bei Nichterscheinen bzw. Stornierung nach Reisebeginn:
ebenfalls 100% des Reisepreises. Rücktrittsgebühren
sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten
bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die
Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B.
Reisepass oder notwendiger Visa, nicht angetreten
wird.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung
der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so ist
SKY-REISEN berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt,
ein Umbuchungsentgelt von 60 Euro pro Kunde zu
erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach
dem 30. Tag vor Abreise getätigt werden, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. SKYREISEN kann dem
Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und
dieser SKYREISEN als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
5.4. Im Fall eines Rücktritts kann SKYREISEN vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.

6. Nicht In Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen nicht in Anspruch, so wird sich SKYREISEN
bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt
bei völlig unerheblichen Leistungen oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt bzw. Kündigung durch den Reiseveranstalter .

SKYREISEN kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Kunde die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er
sich in derart vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt
SKYREISEN, so behält sie den Anspruch auf den
Reispreis. Ersparte Aufwendungen sowie Vorteile, die
sich aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch
genommener Leistungen ergeben, werden zurückerstattet.
Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer. b) Bis 14 Tage vor
Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist SKYREISEN
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat SKYREISEN den Kunden davon zu
unterrichten.
c) Bis 30 Tage vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung
der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für SKYREISEN nicht zumutbar ist, weil
das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, dass die SKYREISEN im Falle einer Durchführung
entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese
Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht für
SKYREISEN besteht jedoch nur, wenn SKYREISEN
selbst die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten
hat und wenn SKY-REISEN die zu ihrem Rücktritt
führenden Umstände nachweist und wenn sie dem
Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so
erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von
einem Ersatzangebot von SKYREISEN keinen
Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere
Unruhen, Naturkatastrophen u.ä.) erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Kunde als auch SKYREISEN den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann SKYREISEN für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
SKYREISEN verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, besonders, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasst, den Kunden
zurückzubefördern. Die für die Rückbeförderung
entstehenden Mehrkosten sind von SKY-REISEN und
dem Kunden je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1. SKYREISEN haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für a)
die gewissenhafte Reise-vorbereitung; b) die
sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den
Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern
der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsschluss die Änderung der Prospektangaben
erklärt hat. d) die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Orts- und Landesüblichkeit;
9.2. Für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person. a) Die Unterbringung
und Verpflegung erfolgt entsprechend der Reisebestätigung
und des Angebotes. Für gelegentliche
Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und Stromversorgung
haftet SKYREISEN nicht, desgleichen
nicht für ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen
wie Lift, Klimaanlage, Swimmingpool u.ä.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht
und dem Kunden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
SKYREISEN insoweit Fremdleistungen, sofern sie
in der Reiseausschreibung oder der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Sie haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in
diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, die dem Reisenden auf
Wunsch zugänglich zu machen sind. a) Für
Baumhaus-Urlaub, Tauch- und Abenteuertouren
gelten Haftungsausschlüsse.

10. Gewährleistung durch den Reiseveranstalter

a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so
kann der Kunde Abhilfe verlangen. SKYREISEN
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. SKYREISEN ist
berechtigt, auch in der Weise Abhilfe zu schaffen,
dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht
wird.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende
Minderung des Reisepreises verlangen.
Der Preis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
weichem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert
gestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein,
soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrags
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet SKYREISEN innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann
der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Kunden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, SKYREISEN erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von SKYREISEN verweigert
wird. oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird. Er schuldet SKYREISEN den auf in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von
Interesse waren.
d)Schadensersatz Der Kunde kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den
SKYREISEN nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von SKYREISEN für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein
Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit SKYREISEN für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen SKYREISEN gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet SKYREISEN bei Sachschäden bis
4.100 Euro; übersteigt der Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreise beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem
und Reise.
11.3. SKYREISEN haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.)
und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
SKYREISEN gekennzeichnet werden. SKYREISEN
übernimmt keine Haftung für die Sicherheit des
Kunden und dessen Eigentum im Zielgebiet, bei
Freizeit- und Sportaktivitäten, die ausschließlich im
Ermessen des Kunden liegen, so dass dieser für
Unfälle und Folgeschäden alleine verantwortlich ist.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen SKYREISEN
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadenersatz gegen den Leistungs-träger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod und Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach dem für diese geltenden
Bestimmungen.

12. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet bei Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
oder Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Sofern eine Abhilfe bei dem Leistungsträger vor Ort
nicht möglich ist, müssen die Beanstandungen sofort
SKYREISEN mitgeteilt werden. Kommt der Kunde
dieser Verpflichtung nicht nach, stehen ihm keine
Ansprüche zu. Sollte vor Ort Abhilfe nicht geschaffen
worden sein, hat sich der Kunde um die schriftliche
Bestätigung des Leistungsträgers mit einzeln aufgeführten
Mängeln zu bemühen und nach der Rückkehr
bei SKYREISEN vorzulegen.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
SKYREISEN schriftlich geltend zu machen.
Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen
dem Reisenden und SKYREISEN Verhandlungen über
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SKYREISEN
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

SKYREISEN steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. SKYREISEN haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und Zugang notwendiger Visa.
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde SKYREISEN mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass SKYREISEN die Verzögerung zu
vertreten hat.
Der Kunde ist für die Einhaltung der für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, besonders die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung der
Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Kunden,
außer wenn sie durch Schuldhafte Falschinformation
von SKYREISEN bedingt sind.

15. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge. Telefon-, Telex- oder
Telefaxkosten müssen bei kurzfristigen Buchungen
besonders berechnet und dem Reisepreis
zugeschlagen werden. Als Gerichtsstand wird Berlin
vereinbart.
Die Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom
1. 11. 2005 und gelten für alle Reisen mit SKYREISEN
Tours & Travel, Potsdamerstraße 189, 10783 Berlin.

16. Gerichtsstand

Der Kunde kann SKYREISEN nur an dessen Sitz
verklagen (Berlin).
Für Klagen von SKYREISEN gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt oder Klageerhebung
nicht bekannt ist. In dessen Fällen ist der Sitz von
SKYREISEN maßgebend.

Share